Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen und Arbeitserlaubnissen in den USA

Nicht-Einwanderungs-Visum

Den Weg zu U.S.-Visa navigieren: Fachwissen und maßgeschneiderte Beratung.

Handelsvisum

(E-1 Visa)

  • Der Antragsteller muss Staatsbürger eines Landes sein, dass einen Handels- und Schifffahrtsvertrag mit den USA unterhält (unter anderem Deutschland, Österreich, und die Schweiz).
  • Die Handelsfirma, für die der Antragsteller in den USA arbeiten möchte, muss die gleiche Nationalität wie das Vertragsland aufweisen.
  • Der internationale Handel, d. h. der Wert und das Volumen der Geschäfte, muss beträchtlich sein.
  • Der Umfang des Handels zwischen den USA und dem Vertragsland muss mindestens 50% ausmachen.
  • Der Handel muss ein internationaler Austausch von Gütern, Service oder Technologie sein.
  • Der Antragsteller muss als Inhaber, Geschäftsführer, Manager oder spezialisierter Facharbeiter tätig sein. Einfache Fachkräfte oder Hilfsarbeiter qualifizieren sich für dieses Visum nicht.

Die Kategorie “Handelsvisum” ist für Personen vorgesehen, die in die USA einreisen möchten, um umfangreiche Handels- oder Geschäftsaktivitäten zwischen den Vereinigten Staaten und ihrem eigenen Land zu betreiben. Der Begriff “Handel” umfasst dabei nicht nur den Austausch von Gütern, sondern auch von Dienstleistungen und Technologie.

Investorenvisum

(E-2 Visa)

  • Der Investor (entweder eine Person oder eine Firma) muss Staatsbürger eines Vertragslandes sein (unter anderem Deutschland, Österreich, und die Schweiz).
  • Die Investition muss beträchtlich sein, d. h. die Firma sollte einen wesentlichen Beitrag zur amerikanischen Wirtschaft leisten und mehr umsetzen als nur den Lebensunterhalt für den Investor und dessen Familie und. Die Höhe der Investition richtet sich nach der Art und Größe der Firma.
  • Es muss in eine Firma investiert werden, die tatsächlich existiert. Spekulative oder nicht-aktive Investitionen qualifizieren nicht für dieses Visum. Freie Gelder auf Bankkonten oder ähnliche Anlagen werden ebenfalls nicht als Investition eingestuft.
  • Der Investor muss die Kontrolle über alle Gelder haben, und die Investition muss im wirtschaftlichen Sinne ein Risiko darstellen („investment must be at risk”). Darlehen abgesichert durch Anleihen der Firmeninvestition sind nicht erlaubt.
  • Der Investor muss in die USA kommen, um das Geschäft aufzubauen oder zu leiten. Der Antragsteller, sofern es sich hierbei nicht um den Hauptinvestor handelt, muss als Geschäftsführer, Manager oder spezialisierter Facharbeiter tätig sein. Einfache Fachkräfte oder Hilfsarbeiter qualifizieren sich nicht für dieses Visum.

Die Kategorie “Investorenvisum” (E-2 Visum) ist für Personen vorgesehen, die in den USA ein Unternehmen gründen oder leiten möchten, in das sie beträchtliches Kapital investiert haben oder investieren werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich hier nicht um ein Einwanderungsvisum handelt. Selbständige Unternehmer und Investoren können sich mit Ihrer Familie nur für die Dauer ihrer Aufenthaltserlaubnis in den USA aufhalten, jedoch kann dieses Visum nahezu unbegrenzt verlängert werden. Damit dient es dem gleichen Zweck wie eine GreenCard. Es hat auch den Vorteil, dass es keinen Mindestbetrag gibt, der investiert werden muss, um die Voraussetzungen für ein Visum zu erfüllen.  Es ist eine gute Methode für Start-up-Unternehmen oder Existenzgründer zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten.

Streben Sie einen langfristigen Aufenthalt an?

Entdecken Sie unsere umfassende Übersicht über Einwanderungsvisen. Oder kontaktieren Sie uns für umfassende Visadienstleistungen, die auf Ihre Bedürfnisse und Ziele zugeschnitten sind. Der erste Kontakt ist kostenlos.

Nach oben scrollen