Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen und Arbeitserlaubnissen in den USA

Nicht-Einwanderungs-Visum

Den Weg zu U.S.-Visa navigieren: Fachwissen und maßgeschneiderte Beratung.

Geschäftsvisum

(B-1 Visa)

Es ist für Bürger einiger Länder (darunter Deutschland, Österreich und die Schweiz) möglich, ohne Visum in die USA einzureisen, wenn sie sich dort aus geschäftlichen oder touristischen Gründen nur bis zu maximal 90 Tagen aufhalten (siehe visumfreie Reisen).  Wer nicht Staatsbürger eines dieser Länder ist oder länger als 90 Tage in den USA bleiben will, kann ein B-1-Visum beantragen – ein Besuchervisum für Geschäftsreisende. Dieses wird entweder für eine einmalige Einreise ausgestellt oder – wie meistens der Fall –  als Kombinationsvisum B1/B2 mit 10 Jahren Gültigkeit für mehrere Einreisen. Im Visum heißt es dann: “Multiple entry”. Die Dauer des Aufenthaltes ist generell auf 6 Monate beschränkt, es obliegt jedoch dem Einreisebeamten, die exakte Dauer festzulegen.

Das visumfreie Reisen kann darüber hinaus auch für Geschäftsaktivitäten genutzt werden, wenn auch nur in sehr eingeschränktem Rahmen. Beispielsweise für Messen, Meetings, Konferenzen etc. Alle weitergehenden geschäftlichen Einreisezwecke, wie z.B. Wartungsarbeiten, Installationen, Consulting, Aufbau einer US-Firma oder gar eine Arbeitsaufnahme fallen nicht mehr unter dieses Programm, selbst wenn der Aufenthalt auf 90 Tage beschränkt ist. Hier empfiehlt sich zumindest die Beantragung eines B-1 Visums.

Auch mit diesem Visum in der Tasche ist zu berücksichtigen, dass erstens in den USA keine bezahlte Arbeit angenommen werden darf (auch freie Kost und Logis zählen schon als Bezahlung) und zweitens der Antragssteller enge Bindungen zu seinem momentanen Wohnort im Heimatland nachweisen muss.

Touristenvisum

(B-2 Visa)

Das B-2-Visum wird für touristische Aufenthalte benutzt. In der Konsequenz bedeutet das, dass erstens in den USA keine bezahlte Arbeit angenommen werden darf (auch freie Kost und Logis zählen bereits als Bezahlung) und dass zweitens der Antragsteller eine enge Bindung zu seinem aktuellen Wohnort oder Heimatland nachweisen muss.

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