Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen und Arbeitserlaubnissen in den USA

Nicht-Einwanderungs-Visum

Den Weg zu U.S.-Visa navigieren: Fachwissen und maßgeschneiderte Beratung.

Arbeitsvisa speziell für hochqualizierte Arbeitskräfte

(H-1B Visum)

Akademiker und Personen mit speziellen Qualifikationen

Das H-1B-Visum ist wohl das bekannteste temporäre Arbeitsvisum, das Personen mit akademischem Grad oder einer überzeugenden Kombination aus Fachwissen und Berufserfahrung beantragen können. Bei Nicht-Akademikern sind mindestens 12 Jahre Berufserfahrung nachzuweisen. Zudem muss ein Arbeitsangebot eines US-Arbeitgebers vorliegen, das spezielle Fachkenntnisse erfordert. Ein großer Vorteil liegt für den Antragsteller darin, dass der Arbeitgeber in diesem Fall nicht verpflichtet ist, seine vorherigen Einstellungsbemühungen gegenüber US-Bürgern nachzuweisen. Die Genehmigung wird über den US-Arbeitgeber in den USA beantragt. Mittels einer Zusatzgebühr kann die Bearbeitung beschleunigt werden, ein Quotensystem mit Einreichungsfristen regelt die Vergabe der Visa.

Die Aufenthaltsdauer beträgt maximal 6 Jahre (1-3 plus 3 Jahre), grundsätzlich ist jedoch die Anpassung vom H-1B -Status in eine Daueraufenthaltsgenehmigung möglich. Der US-Arbeitgeber muss in diesem Fall beweisen, dass kein US-Bürger für das jeweilige Arbeitsplatzangebot gefunden werden konnte. Sonderkontingente bestehen für Master-Absolventen, die an US-Universitäten studiert haben. Master-Abschlüsse, die außerhalb der USA erworben wurden, finden in diesem Verfahren keine Anerkennung. Spezifische Antragsfristen sind nicht vorgesehen.

Temporäre Arbeitsvisa für saisonale und Stoßzeit-Branchen

(H-2B Visum)

Der H-2B-Status setzt im Gegensatz zum H-1B-Visum keinen akademischen Abschluss oder langfristige Berufserfahrung voraus. Personen mit einfacher Berufserfahrung und/oder einer Ausbildung können sich hierfür qualifizieren, sofern der betreffende Arbeitsplatz keine spezifischen Fachkenntnisse erfordert. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nachweisen, dass er keinen amerikanischen Arbeitnehmer finden konnte, der die gleichen Fertigkeiten besitzt wie der ausländische Antragsteller. Der Nachweis ist allerdings nicht so aufwendig wie bei einer arbeitsplatzbezogenen Daueraufenthaltsgenehmigung.
Der Status ist zeitlich begrenzt: Die Aufenthaltsdauer beträgt 1 bis maximal 3 Jahre, jeweils in Schritten von bis zu einem Jahr. Danach ist eine Verlängerung nicht mehr möglich, eine Statusanpassung auf einen Daueraufenthalt („Green Card”)  aber grundsätzlich zulässig.

Praktikanten

(H3 Visum)

u. a. Sonderpädagogen und Personen aus der Politik und dem Wirtschaftssektor, die an einem Trainings- oder Ausbildungsprogramm in den USA teilnehmen wollen

Aufenthaltszeitraum ist maximal 18 bis 24 Monate.  Das H-3 Visum wird vom US-Arbeitgeber beantragt. Der Antragsteller muss nachweisen, dass das Trainee-Programm im Heimatland nicht angeboten wird. Die Kategorie ist stark kontingentiert.

Entsendung in die US-Filiale

(L-1 Visum)

  • Leitendes Fachpersonal
  • Manager in mittlerer Führungsebene
  • Fachpersonal mit besonderen Fähigkeiten einer international tätigen Firma

Auch kleine Firmen können das L-1-Visum nutzen, sofern die in die neue US-Filiale entsandte Person keine Eigentümerinteressen hat, die ihre Ausreise später verhindern könnten. Eine mindestens einjährige Beschäftigung beim Mutterunternehmen ist Voraussetzung, längere Berufserfahrung ist von Vorteil. Der L-1-Status wird über den US-Arbeitgeber vor Ort beantragt. Bei Zahlung einer Zusatzgebühr kann die Bewilligung im günstigsten Fall innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen werden. Die Aufenthaltsgenehmigung gilt für 5 bis maximal 7 Jahre, bei Firmen-Neugründungen zunächst 1 bis 3 Jahre. Eine weitere Verlängerung über die 7 Jahre hinaus ist nicht möglich. Ein Antrag auf Statusanpassung (siehe oben) ist zulässig, erfolgt aber nicht automatisch aufgrund des L-Status bzw. bringt dieser keine unmittelbaren Vorteile.

Hinweis: Unternehmen sollten aufgrund der wesentlich vereinfachten Entsendungsmöglichkeiten (auch von Externen) den E-Status gegenüber den Unwägbarkeiten des L-Visa-Antrags als Option prüfen. Darüber hinaus ist der E-Status im Hinblick auf die Gebühren die eindeutig kostengünstigere Variante.

Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten

(O-1 Visum)

  • u. a. Inhaber von nationalen und internationalen Auszeichnungen
  • Personen mit anderen  herausragenden Befähigungen und Talenten sein (nachweisbar z. B. mittels Referenzschreiben)

Der Antrag erfolgt über einen US-Agenten oder -Arbeitgeber. Eine vorherige Prüfung der Fähigkeiten durch eine(n) US-Berufsverband/Gewerkschaft ist notwendig bzw. für den Antrag hilfreich.

Anerkannte Sportler und Künstler

(P Visum)

International anerkannte Sportler, Künstler und Entertainer können mit diesem
Visum in den USA arbeiten. Die anfängliche Aufenthaltsgenehmigung gilt für ein
Jahr und kann verlängert werden. Unter Umständen ist es möglich, auch für
begleitendes Fachpersonal (z. B. bei Tourneen etc.) ein Visum zu beantragen.

Ehrenamtliche Mitarbeiter ohne einschlägige Berufserfahrung oder pastoralem Ausbildungshintergrund qualifizieren sich für dieses Visum nicht. Eine vorherige religiöse Tätigkeit im Heimatland ist nicht notwendig, aber für die Bewilligung des Antrags förderlich. Allerdings müssen Sie seit mindestens zwei Jahren Mitglied der Gemeinschaft in Ihrem Heimatland sein.

Mitarbeiter in Religionsgemeinschaften

(R-1 Visum)

Der R-1-Status ermöglicht Mitarbeitern von Kirchen und Glaubensgemeinschaften den Aufenthalt im Rahmen eines bezahlten Arbeitsverhältnisses. Die Definition für  “Mitarbeiter in einer Glaubensgemeinschaft” ist weit ausgelegt, d. h. die Bewilligung des R-1-Status ist nicht allein geistlichem Personal mit theologisch-akademischer Ausbildung (wie Priestern) vorbehalten. Der US-Arbeitgeber muss als gemeinnützig anerkannt sein. Mögliche Tätigkeiten sind u. a.: Religionslehrer, Kantor, Missionar, geistlicher Übersetzer etc.
Ehrenamtliche Mitarbeiter ohne einschlägige Berufserfahrung oder pastoralem Ausbildungshintergrund qualifizieren sich für dieses Visum nicht. Eine vorherige religiöse Tätigkeit im Heimatland ist nicht notwendig, aber für die Bewilligung des Antrags förderlich. Allerdings müssen Sie seit mindestens zwei Jahren Mitglied der Gemeinschaft in Ihrem Heimatland sein.

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