Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen und Arbeitserlaubnissen in den USA

Einwanderungsvisum

Den Weg zu U.S.-Visa navigieren: Fachwissen und maßgeschneiderte Beratung

Einwanderer von hohem nationalem Interesse für die USA

(EB-1 Visa)

  • hochqualifizierte Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Wissenschaft, Kunst, Bildung, Wirtschaft oder des Sports
  • hervorragende Professoren und Forscher
  • bestimmte Manager und Führungskräfte der multinationalen Wirtschaft

In diesen Fällen muss nicht nachgewiesen werden, dass kein amerikanischer Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Der Antrag erfolgt direkt über die US-Einwanderungsbehörde. Hochqualifizierte Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten benötigen kein Arbeitsplatzangebot, bei Professoren/Forschern und Managern/Führungskräften muss eine geeignete Offerte vorliegen.

Personen mit besonderen Fähigkeiten

(EB-2 Visa)

  • Personen mit höherwertigem akademischen Grad
  • Personen mit besonderen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst oder der Wirtschaft

Voraussetzung ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot eines US-Arbeitgebers. Zuvor muss eine Prüfung des amerikanischen Arbeitsmarktes erfolgen und ergeben, dass kein US-amerikanischer Arbeitnehmer mit gleichwertigen Qualifikationen für die Stelle gefunden werden konnte. Erst dann erfolgt der Antrag bei der US-Einwanderungsbehörde.

Akademiker, qualifizierte Fachkräfte, Arbeitnehmer

(EB-3 Visa)

  • qualifizierte Personen mit höherem Schulabschluss
  • Facharbeiter mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung
  • andere Arbeitnehmer, deren Fähigkeiten in den USA gesucht werden

Auch hier erfolgt zunächst eine Prüfung des US-Arbeitsmarktes, aus der resultiert, dass kein US-Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Erst dann kann die Green Card beantragt werden.  Arbeitnehmer ohne besondere Ausbildung müssen mit langen Wartezeiten rechnen.

Mitarbeiter von 
Religionsgemeinschaften

(EB-4 Visa)

Personen, die eine Tätigkeit bei einer Religionsgemeinschaft ausüben, können ebenfalls eine Green Card beantragen. Im Gegensatz zum temporären R-1-Arbeitsvisum muss der Beleg einer mindestens zweijährigen hautamtlichen Beschäftigung bei der Religionsgemeinschaft im Heimatland erbracht werden. Eine Arbeitsmarktprüfung ist allerdings nicht notwendig, so dass das Verfahren vergleichsweise einfach ausfällt.

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