Einwanderung über die Arbeitsstelle

Personen von nationalem Interesse für die USA (Kategorie EB-1)

In dieser Kategorie können sich um die US-Immigration bewerben:

  • hochqualifizierte Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Wissenschaft, Kunst, Bildung, Wirtschaft oder des Sports (Inhaber von internationalen Auszeichnungen etc.)
  • hervorragende Professoren und Forscher
  • bestimmte Manager und Führungskräfte der multinationalen Wirtschaft

In diesen Fällen muss nicht nachgewiesen werden, dass kein amerikanischer Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Der Antrag erfolgt direkt über die US-Einwanderungsbehörde. Hochqualifizierte Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten benötigen kein Arbeitsplatzangebot, bei Professoren/Forschern und Managern/Führungskräften muss eine geeignete Offerte vorliegen.

Personen mit besonderen Fähigkeiten (Kategorie EB-2)

Hier wird noch einmal unterteilt in:

  • Personen mit höherwertigem akademischen Grad
  • Personen mit besonderen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst oder der Wirtschaft

Voraussetzung ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot eines US-Arbeitgebers. Zuvor muss eine Prüfung des amerikanischen Arbeitsmarktes erfolgen und ergeben, dass kein US-amerikanischer Arbeitnehmer mit gleichwertigen Qualifikationen für die Stelle gefunden werden konnte. Erst dann erfolgt der Antrag bei der US-Einwanderungsbehörde.

Akademiker, qualifizierte Fachkräfte, Arbeitnehmer (Kategorie EB-3)

Die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgrund eines Arbeitsplatzangebotes ist in dieser Kategorie möglich für qualifizierte Personen mit höherem Schulabschluss, Facharbeiter mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung sowie andere Arbeitnehmer, deren Fähigkeiten in den USA gesucht werden. Auch hier erfolgt zunächst eine Prüfung des US-Arbeitsmarktes, aus der resultiert, dass kein US-Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Erst dann kann die Green Card beantragt werden.  Arbeitnehmer ohne besondere Ausbildung müssen mit langen Wartezeiten rechnen.

Mitarbeiter von Religionsgemeinschaften (Kategorie EB-4)

Personen, die eine Tätigkeit bei einer Religionsgemeinschaft ausüben, können ebenfalls eine Green Card beantragen. Im Gegensatz zum temporären R-1-Arbeitsvisum muss der Beleg einer mindestens zweijährigen hautamtlichen Beschäftigung bei der Religionsgemeinschaft im Heimatland erbracht werden. Eine Arbeitsmarktprüfung ist allerdings nicht notwendig, so dass das Verfahren vergleichsweise einfach ausfällt.